Satzung

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Aktion Partnerschaft Dritte Welt e.V.
Gemeinnütziger Verein • Vereinsregister Karlsruhe Nr. 1697
Weltladen am Kronenplatz

Satzung

- Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.07.2010 -

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein nennt sich „Aktion Partnerschaft Dritte Welt e.V.“. Sitz des Verein ist Karlsruhe.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Zwecke des Vereins sind

  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. entwicklungspolitische Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Institutionen, durch öffentliche Veranstaltungen, durch Betrieb eines Informationszentrums,
  2. Intiierung und Durchführung von Entwicklungsprojekten und durch Unterstützung von Entwicklungsprojekten anderer Träger,
  3. Unterstützung von Erzeugergemeinschaften in Entwicklungsländern mit der Förderung gerechter Handelsstrukturen

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist auch ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der o.g. steuerbegünstigten Zwecke an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft weiterleitet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anerkennung der Satzung mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
    2. durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste nach versäumter Beitragszahlung,
    4. durch den Tod des Mitglieds.
  4. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des jeweils laufenden Jahres möglich.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Mindestens einmal jährlich ist eine Versammlung der Mitglieder einzuberufen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.
  2. Die Obliegenheiten der MV sind:
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des Vorsitzenden, der beiden Stellvertreter und der Beisitzer,
    4. die Festsetzung der Beitragshöhe,
    5. die Beschlussfassung über Anträge,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Vereins.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand stellt. Die außerordentliche MV ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder persönlich anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der MV ist eine zweite MV frühestens nach zwei Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden ebenfalls mit einer Stimme repräsentiert. Die Beschlüsse werden, falls nicht anders vorgeschrieben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Die Vertretung bei der Stimmabgabe durch andere Mitglieder ist möglich und muss zu Beginn der MV schriftlich erklärt werden.
  8. Den Vorsitz der MV führt der Vorsitzende des Vorstandes. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, und weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Ein besonderer Nachweis der Verhinderung des Vorsitzenden ist nicht erforderlich. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; er bleibt jedoch auch über diese Zeit hinaus im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.
  4. Der Vorstand des Vereins hält in der Regel jeden zweiten Monat eine Sitzung ab. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeiführen, falls kein Widerspruch erfolgt. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen

  1. an die Aktion „Brot für die Welt“, Arbeitsgemeinschaft der evangelischen Landes- und Freikirchen in der BRD, Sitz Stuttgart, und
  2. an die bischöfliche Aktion „Misereor“ der katholischen Kirche in der BRD, Sitz Aachen,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die in § 3 genannten, zu verwenden haben.